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Zwei Verordnungen werden in einen zusammengeführt

Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat die kantonale Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände genehmigt. Da nun vieles auf Bundesebene geregelt ist, können diverse organisatorische Bestimmungen reduziert werden. Ausserdem werden veraltete Bezeichnungen und Begriffe sowie überholte Bestimmungen aufgehoben.

Im Juni 2014 verabschiedete das eidgenössische Parlament das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, im Mai 2017 hat der Bundesrat die dazugehörende Verordnung in Kraft gesetzt. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Bäder und das Duschwasser in öffentlich zugänglichen Anlagen sowie das Gebiet des Täuschungsschutzes von Gebrauchsgegenständen. Ausserdem sind den Kantonen gewisse Vollzugsaufgaben übertragen worden.

Wegen der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen muss das kantonale Recht angepasst werden. Dieses ist heute in zwei Erlassen geregelt, in der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle sowie in der Verordnung über die öffentlichen Bäder und Duschanlagen. Weil das Bundesrecht den Bereich der öffentlichen Bäder und Duschen weitgehend selber regelt, besteht für eine eigenständige Verordnung kein Bedarf mehr. Deshalb wurden die Inhalte der zwei kantonalen Verordnungen in einem Erlass zusammengeführt. Diese neue Verordnung hat der Regierungsrat des Kantons Thurgau nun genehmigt.

Die neue Verordnung behält die bisherige Zuweisung der bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben an die einzelnen kantonalen Organe, den Kantonschemiker und den Kantonstierarzt, bei. Die organisatorischen Bestimmungen können aber reduziert werden, weil das Bundesrecht vieles regelt. Ausserdem werden veraltete Bezeichnungen und Begriffe sowie überholte Bestimmungen aufgehoben. An der Schnittstelle der Tätigkeitsbereiche zwischen dem Kantonalen Laboratorium und dem Veterinäramt soll indes nichts verändert werden.

Die Auswirkungen der neuen Regelungen sind generell gering. Die bedeutendste Neuerung betrifft Laboratorien, die für Trinkwasserversorgungen Untersuchungen durchführen. Diese müssen sich künftig akkreditieren lassen, damit den Trinkwasserversorgungen verlässliche Messwerte garantiert werden können; für die Akkreditierung besteht eine Übergangsfrist bis Ende 2020.